Für einige Verfahren nach REACH und CLP müssen Unternehmen Gebühren entrichten, um einen Beitrag zu den Kosten der von der ECHA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Arbeiten zu leisten. Ohne ordnungsgemäße Zahlung der Gebühren werden entsprechende Vorgänge wie Registrierungen, Mitteilungen oder Anträge von der ECHA abgelehnt.

REACH

Einzelheiten und der aktuelle Betrag jeder Gebühr unter <link de gesetzgebung-und-durchsetzung gesetzgebung-reach _blank>REACH sind in der Verordnung (EG) Nr. 340/2008, der REACH-Gebührenverordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/864 definiert.

Gemäß Registrierungsverfahren muss der Registrant Gebühren für folgende Vorgänge entrichten:

  • Registrierung von Stoffen als solche oder in Zubereitungen, auch bei gemeinsamer Einreichung (Anhang I REACH Gebührenverordnung);
  • Registrierung standortinterner isolierter und transportierter isolierter Zwischenprodukte (Anhang II);
  • Registrierungsaktualisierungen bei erhöhtem Mengenbereich, Wechsel der Rechtspersönlichkeit der Registranten oder jeglicher Änderung der Zugänglichkeit von Informationen im Registrierungsdossier (Anhang III). Für Registrierungsaktualisierungen aus anderen Gründen muss keine Gebühr entrichtet werden (siehe Artikel 5(1) REACH Gebührenverordnung und Artikel 22 REACH);
  • Vertraulichkeitsanträge für als Teil der Registrierung übermittelte Informationen (Anhang IV): Die Gebühr wird pro Angabe berechnet (z. B. Reinheitsgrad und die Identität von Verunreinigungen, Handelsbezeichnung des Stoffes, relevanter Mengenbereich), für die ein Antrag gestellt wird. Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen wird eine Gebühr für jede Zusammenfassung erhoben;
  • PPORD-Mitteilung über eine Registrierungsbefreiung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit Schwerpunkt auf Produkten und Verfahren sowie die Verlängerung einer solchen Befreiung (Anhang V).

Registrierungen von Stoffen (darunter die Registrierung von Zwischenprodukten) in einem Mengenbereich von 1-10 Tonnen/Jahr sind von der Registrierungsgebühr befreit, wenn die Registrierung alle in Anhang VII REACH geforderten Informationen enthält.

In allen Fällen (außer bei PPORD-Mitteilungen) wird bei gemeinsamer Einreichung eine ermäßigte Gebühr erhoben. Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen getrennt vor, wird von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung erhoben.

Weitere Informationen und praktische Hinweise finden Sie dem REACH-IT Q&A-Kapitel.

Für jeden Antrag auf Zulassung und jede Einreichung eines Überprüfungsberichts zur Verlängerung einer bestehenden Zulassung hat der Antragsteller eine Gebühr zu entrichten. Für beide Fälle ist eine Grundgebühr vorgesehen, die sich auf einen Stoff, eine Verwendung und einen Antragsteller bezieht (siehe Anhang VI und VII REACH Gebührenordnung). Für jede weitere Verwendung, für jeden weiteren Stoff einer Stoffkategorie oder -gruppe und für jeden weiteren Antragsteller wird eine Zusatzgebühr erhoben.

Für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der ECHA hat der Widerspruchführer eine Gebühr zu entrichten. Für Widersprüche gegen die Ablehnung einer PPORD-Mitteilung oder einer Registrierung (nach der Vollständigkeitsprüfung) durch die ECHA, gegen Entscheidungen der ECHA zur Datennutzung und gegen Entscheidungen der ECHA zu Dossierbewertungen fallen unterschiedliche Gebühren an (siehe Anhang VIII REACH Gebührenverordnung). Die Gebühr wird erstattet, wenn:

  • die ECHA ihre Entscheidung berichtigt oder
  • über den Widerspruch zugunsten des Widerspruchführers entschieden wird.

Nach befürwortender Stellungnahme der Europäischen Kommission kann die ECHA weitere Entgelte für von der ECHA auf Verlangen erbrachte administrative und fachliche Leistungen erheben, die nicht durch die oben beschriebenen Gebühren und Entgelte abgedeckt sind. Der Verwaltungsrat der ECHA legt einen Tagessatz für derartige Leistungsgebühren fest.

Außerdem stellt die ECHA Unternehmen, die einen Anspruch auf Ermäßigung (insbesondere Unternehmen, die sich fälschlicherweise als KMU ausgegeben haben) oder Gebührenverzicht geltend gemacht haben, diesen Anspruch jedoch nicht belegen können, eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Rechnung.

Die aktuellen Gebühren können den Entscheidungen des Verwaltungsrats entnommen werden.

Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird für alle oben beschriebenen Verfahren eine Gebührenermäßigung gewährt. Um für diese Ermäßigung in Betracht zu kommen, müssen sie die KMU-Kriterien der EU erfüllen und ihren KMU-Status bei Einreichung geltend machen. Die ECHA wird den KMU-Status überprüfen und eine zusätzliche Verwaltungsgebühr erheben, wenn dieser fälschlicherweise geltend gemacht wurde. Bei einem Alleinvertreter ist die Größe des Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU, das er vertritt, für den KMU-Status ausschlaggebend (und nicht die Größe des Unternehmens des Alleinvertreters).

Ausführliche Informationen und praktische Hinweise finden Sie auf der speziellen Webseite zu KMU-Gebühren der ECHA.

CLP

Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender muss für folgende Verfahren eine Gebühr entrichten:

  • Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24(1) <link de clp _blank>CLP: Die Erstgebühr bezieht sich auf einen Stoff in bis zu fünf Zubereitungen. Für je zehn weitere Zubereitungen fällt eine zusätzliche Gebühr an.
  • Die Einreichung eines Vorschlags für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes gemäß Artikel 37(3) CLP.

KMU zahlen eine ermäßigte Gebühr (Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie auf der ECHA Webseite). Einzelheiten zu den Gebühren sowie die jeweiligen aktuellen Gebühren sind in Verordnung (EU) Nr. 440/2010 geregelt.