Registrierung, Bewertung, Zulassung
   und Beschränkung chemischer Stoffe

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
   von chemischen Stoffen und Gemischen

Konsultation interessierter Kreise

Die Konsultation interessierter Kreise ist unter REACH und CLP an verschiedenen Stellen vorgesehen. Im Folgenden sollen diese Mitwirkungsmöglichkeiten kurz beschrieben werden.

Versuchsvorschläge für Versuche an Wirbeltieren

Wenn ein Registrant Versuchsvorschläge für Versuche an Wirbeltieren als Teil seines Registrierungsdossiers einreicht, sind interessierte Kreise dazu eingeladen, diese Verschläge zu kommentieren.

Registranten dürfen Wirbeltierversuche nach Anhang IX und X REACH erst nach einer Entscheidung der ECHA über die Notwendigkeit dieser Versuche durchführen und reichen dazu mit dem Registrierungsdossier Versuchsvorschläge ein. Artikel 40(2) folgend veröffentlicht die Agentur den Namen des Stoffes, den Gefahrenendpunkt und den Termin, bis zum dem Informationen von Dritten vorgelegt werden müssen. Dritte haben dann die Möglichkeit, wissenschaftlich fundierten Informationen und Studien vorzulegen, die sich auf den jeweiligen Stoff und Gefahren-Endpunkt beziehen und von der ECHA bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Versuchsvorschläge berücksichtigt werden.

Die aktuelle Liste von Versuchsvorschlägen finden Sie hier.
 

Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung

Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder die Industrie kann Vorschläge für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen nach CLP einreichen. Diese Vorschläge werden von der ECHA zur Kommentierung durch die Beteiligten veröffentlicht.

Die aktuelle Liste von Vorschlägen finden Sie hier.

Das Report-Format zur Einreichung eines Vorschlags für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung kann von der ECHA-Internetseite heruntergeladen werden. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen können einen Vorschlag bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates einreichen in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird. ECHA's RAC (Ausschuss für Risikobewertung) gibt eine Stellungnahme zu jedem eingereichten Vorschlag ab. Bisher abgegebene Stellungnahmen können hier eingesehen werden. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes in Anhang VI CLP wird von der Kommission getroffen.

Zulassung

Im Zulassungstitel von REACH ist eine Konsultation interessierter Kreise an zwei Stellen vorgesehen: bei Vorschlägen zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen, die in die Kandidatenliste für eine mögliche Zulassungspflicht aufgenommen werden und zur ECHA-Empfehlung für in Anhang XIV aufzunehmende prioritäre Stoffe, die einer Zulassungspflicht unterworfen werden.
 
  • Vorschlägen zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen
Im Zulassungsverfahren können zuständige Behörden der Mitgliedsstaaten oder die ECHA im Auftrag der Kommission Dossiers nach Anhang XV REACH zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen einreichen. Diese Dossiers werden auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht und alle interessierten Kreise sind aufgefordert Bemerkungen vorzulegen. Diese Bemerkungen werden bei der Entscheidungsfindung über die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend und damit über die Aufnahme in die Kandidatenliste für eine mögliche Zulassungspflicht berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie hier.
 
  • ECHA-Empfehlung für in Anhang XIV aufzunehmende prioritäre Stoffe
Im Rahmen des Zulassungsprozesses entscheidet die Kommission über die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XIV  REACH (= Zulassungspflicht). Die Kommission trifft diese Entscheidung auf Basis einer Empfehlung der ECHA.

Ein Entwurf dieser Empfehlung wird von der ECHA zur Kommentierung durch interessierte Kreise veröffentlicht. Der Entwurf enthält unter anderem den Zeitpunkt, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung des Stoffes verboten sind, es sei denn es wurde eine Zulassung erteilt (Ablauftermin), den Zeitpunkt bis zu dem Anträge eingegangen sein müssen und ggf. Verwendungen oder Verwendungskategorien, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. Die Agentur aktualisiert ihre Empfehlung unter Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen und der Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten.

Weitere Informationen finden Sie hier.