Alle Stoffe, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern der chemischen Stoffe oder Gemische nach Artikel 4.1 CLP eingestuft werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Mengenbereich.

Neben der Verpflichtung zur Einstufung gemäß CLP-Verordnung gilt für Hersteller und Importeure auch eine Verpflichtung zur Einstufung aller Stoffe, für die gemäß REACH-Verordnung eine Registrierungs- und Meldepflicht besteht (Artikel 6, 7, 9, 17 und 18 REACH).

Es gibt zwei Einstufungsarten:

  • Harmonisierte Einstufung

Diese Einstufungsart gilt für Stoffe, über deren Einstufung auf europäischer Ebene entschieden wurde. Besteht eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung, so müssen Unternehmen diese Einstufung anwenden. Die harmonisierten Einstufungen können den Tabellen in Anhang VI CLP entnommen werden. Harmonisierte Einstufungen gelten nur für Stoffe, nicht aber für Gemische.

  • Selbsteinstufung

Diese Einstufungsart ist für Stoffe vorgeschrieben, für die keine harmonisierte Einstufung besteht oder bei denen sich die harmonisierte Einstufung nur auf bestimmte Gefahrenklassen bezieht. Die Selbsteinstufung muss von folgenden Beteiligten vorgenommen werden:

  • Hersteller von Stoffen;
  • Importeure von Stoffen oder Gemischen;
  • Hersteller oder Importeure von explosiven Erzeugnissen oder Erzeugnissen, für die nach REACH eine Registrierungs- oder Meldepflicht besteht;
  • Nachgeschaltete Anwender, darunter Formulierer.

Vor der Selbsteinstufung müssen Unternehmen überprüfen, ob der betreffende Stoff nicht bereits im Rahmen des harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungssystems eingestuft wurde.

  • Schritt 1: Sammeln Sie alle verfügbaren Informationen, die für die Einstufung des Stoffes hilfreich sein können;
  • Schritt 2: Bewerten Sie die Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Informationen;
  • Schritt 3: Überprüfen Sie die verfügbaren Informationen anhand der Einstufungskriterien. Unternehmen müssen zunächst überprüfen, ob die gesammelten Informationen auf eine gefährliche Eigenschaft hinweisen, und im nächsten Schritt, ob die Informationen unmittelbar mit den entsprechenden gefahrenbasierten Kriterien vergleichbar sind;
  • Schritt 4: Entscheiden Sie über die Einstufung. Ergibt die Überprüfung der Gefahreninformationen, dass der Stoff den Einstufungskriterien in Bezug auf eine bestimmte Gefahr entspricht, muss das Unternehmen die entsprechende Einstufung (Gefahrenklasse und -kategorie) sowie die zugehörigen Kennzeichnungselemente für das Kennzeichnungsetikett und/oder Sicherheitsdatenblatt übernehmen.  

Für Gemische gilt zunächst das gleiche Gefahreneinstufungsverfahren wie für Stoffe.  Ähnlich wie bei der Einstufung von Stoffen sollten, wo zutreffend, für die Entscheidung über die Einstufung von Gemischen vor allem verfügbare Informationen über das Gemisch als Ganzes herangezogen werden (außer in Bezug auf CMR-Eigenschaften, Eigenschaften der biologischen Abbaubarkeit und bioakkumulative Eigenschaften). Ist dies nicht möglich, können für die Einstufung von Gemischen andere Ansätze verfolgt werden.

Dabei ist es wichtig, die für die Entscheidung über die Einstufung eines Gemisches in Bezug auf die jeweilige Gefahrenklasse, Differenzierung der Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie geeignetste Methode zu wählen. Welche Methode die geeignetste ist, hängt davon ab, ob das Gemisch auf physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren geprüft wird sowie von welcher Art und Qualität die verfügbaren Informationen sind. Je nach verfügbaren Informationen und der zu überprüfenden Gefahr sollte die Einstufung auf Grundlage der im Folgenden aufgeführten Ansätze in der angegebenen Reihenfolge erfolgen:

  • Einstufung auf Grundlage von Informationen über das Gemisch selbst unter Anwendung der Stoffkriterien welche in Anhang I CLP angegeben sind;
  • Ausschließlich für Gesundheits- und Umweltgefahren: Einstufung auf Grundlage der sogenannten Übertragungsgrundsätze, bei denen Informationen zu ähnlichen, bereits überprüften, Gemischen und einzelnen gefährlichen Stoffen angewendet werden, die Bestandteil des Gemisches sind;
  • Ausschließlich für Gesundheits- und Umweltgefahren: Einstufung auf Grundlage von Berechnungen oder Konzentrationsgrenzwerten, wenn die in Bezug auf die bestimmte Gefahr eingestuften Stoffe Bestandteil des Gemisches sind.

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen neue wissenschaftliche oder technische Entwicklungen verfolgen und beurteilen, ob die Einstufung des von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffes bzw. Gemisches neu bewertet werden muss.