Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ist eine von der ECHA verwaltete Datenbank, die Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von in Europa in Verkehr gebrachten Stoffen enthält. In dieser Datenbank finden sich Informationen zu gemeldeten und registrierten Stoffen, aber auch eine Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Anhang VI CLP.

Mit Hinblick auf das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis sind Hersteller und Importeure verpflichtet, die Einstufung für alle in Verkehr gebrachten Stoffe zu melden.

Es muss eine Meldung an die ECHA erfolgen, wenn:

  • Hergestellte und/oder eingeführte Stoffe gemäß REACH-Verordnung registrierungspflichtig sind
  • Stoffe als gefährlich eingestuft sind
  • Gemische einen Stoff enthalten, der als gefährlich eingestuft ist und in einer die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte übersteigenden Menge vorhanden ist, weshalb das Gemisch als gefährlich eingestuft ist
  • Erzeugnisse einen Stoff enthalten, der gemäß Artikel 7 der REACH-Verordnung registrierungspflichtig ist

Die Meldung muss innerhalb eines Monats ab dem Inverkehrbringen des Stoffes erfolgen. Für Importeure beginnt die Monatsfrist mit dem Tag, an dem ein Stoff als solcher oder als Bestandteil eines Gemisches physisch in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wird.

Anmerkung:

  • Es gibt keine Befreiung von der Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldepflicht, demnach müssen auch Stoffe gemeldet werden, für die nach der REACH-Verordnung eine Ausnahme gilt.
  • Hat ein Hersteller oder Importeur bereits ein Registrierungsdossier nach REACH für einen Stoff eingereicht, muss er keine separate C&L-Meldung einreichen, da die für die Meldung angeforderten Informationen bereits im Registrierungsdossier bereitgestellt wurden.

Die Meldung zur Einstufung und Kennzeichnung kann nur elektronisch über das REACH-IT-Portal auf der Website der ECHA erfolgen.

Eine Meldung kann auf drei Arten eingereicht werden:

  • Entweder online über REACH-IT oder
  • Indem ein IUCLID-Dossier erstellt und die Meldung im Anschluss über REACH-IT eingereicht wird oder
  • Als Sammelmeldung, indem über REACH-IT eine XML-Sammeldatei hochgeladen wird.

Unter bestimmten Umständen können Unternehmen bei der Meldung eines Stoffes an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die IUPAC-Bezeichnung des Stoffes vertraulich halten. Bei folgenden Stoffen kann die IUPAC-Bezeichnung als vertraulich betrachtet werden und wird dementsprechend nicht im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis veröffentlicht:

  • Nicht-Phase-in-Stoffe;
  • Stoffe, die ausschließlich zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke verwendet werden:

            o Als Zwischenprodukte,

            o Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,

            o Im Rahmen der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung.

Derartige Vertraulichkeitsvermerke können ausschließlich via IUCLID  vorgenommen werden. Für Vertraulichkeitsvermerke im Zuge Meldung zur Einstufung und Kennzeichnung fallen keine Gebühren an.

Gemäß CLP (Artikel 42) werden die folgenden Informationen veröffentlicht:

  • Die Bezeichnung gemäß IUPAC-Nomenklatur für Stoffe, die in bestimmte, in Artikel 119(1)(a) festgelegte, Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft wurden, unbeschadet des Artikels 119(2)(f) und (g) REACH, 
  • Die Bezeichnung des Stoffes laut Europäischem Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe und, falls zutreffend und verfügbar, weitere numerische Identifikatoren,
  • Sowie die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes.

Alle Meldungen zu jedem veröffentlichten Stoff werden in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen, darunter auch Meldungen zu Stoffen ohne Einstufung.