Ähnlich wie Pflanzenschutzmittel stellen Biozidprodukte eine bestimmte (Verwendungs-)Stoffgruppe dar, die aufgrund der Eigenschaften der in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe zum Schutz von Menschen, Tieren, Materialien oder Erzeugnissen vor schädlichen Organismen wie zum Beispiel Schädlingen oder Bakterien eingesetzt werden. In der Biozidprodukte-Verordnung (BPR, Verordnung (EU) 528/2012) werden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten geregelt. Weitere für Luxemburg geltende Vorschriften sind im Gesetz vom 4. September 2015 enthalten.

In Artikel 69 BPR (der sich teilweise auf Artikel 22 BPR bezieht) ist festgelegt, dass Biozidprodukte gemäß CLP-Verordnung (Artikel 17 CLP) eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden sowie zusätzliche biozidproduktspezifische Kennzeichnungselemente aufweisen müssen.

Zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen nach CLP sind für Biozidprodukte folgende Elemente vorgeschrieben (Artikel 69 BPR):

  • Handelsname des Biozidprodukts
  • Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung sowie Zulassungsnummer
  • Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration
  • Hinweis, ob das Produkt Nanomaterialien enthält, sowie auf mögliche sich daraus ergebende spezifische Risiken (und nach jedem Hinweis auf Nanomaterialien das Wort „Nano“ in Klammern)
  • Besonderheiten möglicher unerwünschter, unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und Anweisungen für Erste Hilfe*
  • Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Wasserkontamination*
  • Art der Formulierung*
  • Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist
  • Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen
  • Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung für jede zugelassene Anwendung*
  • Gegebenenfalls den für die Biozidwirkung erforderlichen Zeitraum, die Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozidprodukts oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, in dem das Biozidprodukt angewendet wurde, einzuhalten ist, einschließlich Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen zur Dekontaminierung, und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen; Einzelheiten über eine angemessene Reinigung von Geräten; Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung und dem Transport*
  • Lagerungsbedingungen (Artikel 22 BPR)
  • Anweisungen für die sichere Entsorgung und gegebenenfalls Verbot der Wiederverwendung der Verpackung
  • Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen*
  • Falls ein Merkblatt (siehe unten) beigefügt ist, den Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen“ und gegebenenfalls Warnungen für gefährdete Gruppen

Die verschiedenen Kennzeichnungselemente sind in dem nachfolgenden exemplarischen Kennzeichnungsetikett dargestellt:

* Die Informationsmenge auf dem Kennzeichnungsetikett eines Biozidprodukts ist unter Umständen erheblich. Deshalb können die in der vorstehenden Liste mit einem Stern gekennzeichneten Elemente bei einem zu niedrigen Platzangebot auf der Verpackung auf einem separaten, der Verpackung beigefügten Merkblatt angegeben werden.

In Artikel 58(3) BPR sind die verschiedenen für sogenannte behandelte Waren geltenden Kennzeichnungsanforderungen festgelegt (diese gelten nicht für behandelte Waren mit vorrangig schädlingsbekämpfender Funktion):

  • Eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die behandelte Ware Biozidprodukte enthält;
  • Wenn dies belegt ist, die der behandelten Ware zugeschriebene biozide Eigenschaft;
  • Die Bezeichnung aller Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind (stattdessen kann auch die alternative chemische Bezeichnung gemäß Artikel 24 CLP angegeben werden);
  • Die Namen aller in den Biozidprodukten enthaltenen Nanomaterialien (Angabe „Nano“ in Klammern);
  • Alle einschlägigen Verwendungsvorschriften, einschließlich Vorsichtsmaßnahmen, die wegen der Biozidprodukte, mit denen die behandelte Ware behandelt wurde beziehungsweise die in dieser Ware enthalten sind, zu treffen sind.

In Artikel 3(l) BPR sind „behandelte Waren“ wie folgt definiert: „alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten.“ Diese Definition unterscheidet sich von den in REACH und CLP enthaltenen Definitionen; dementsprechend kann ein Produkt, das nach REACH und CLP als Stoff oder Zubereitung gilt, nach BPR-Definition eine (behandelte) Ware darstellen.

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