Unter Gefahrgut versteht man Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen ausgehen können, und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.

 

Die Rechtsvorschriften, die den Transport dieser Gefahrgüter regeln, sind nicht Teil der REACH- oder CLP-Verordnungen, sondern befinden sich im sogenannten ADR. Die Abkürzung steht für „Accord relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“ (übersetzt: „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“). Das Übereinkommen wurde erstmals 1957 unterzeichnet und zählt mittlerweile 52 Vertragsstaaten. Die Anlagen A und B des ADR werden alle zwei Jahre nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aktualisiert, um den aktuellen technischen und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, das ADR in nationales Recht umzusetzen. Die Bestimmungen des ADR sind somit gesetzlich verankert und ihre Einhaltung ist für die Beförderung gefährlicher Güter zwingend vorgeschrieben.

Das ADR, bestehend aus dem Abkommen selbst und den Anlagen A und B, umfasst insgesamt neun Teile, die den internationalen Transport von Gefahrgut regeln. Sie definieren unter anderem die Bedingungen, unter denen der Transport stattfinden darf, sowie die Anforderungen an Fahrzeuge, Verpackungen, Behälter, Kennzeichnung und Dokumentation.

Die zu transportierenden Güter werden nach ihren Eigenschaften klassifiziert. Die Klassifizierung führt zur Vergabe einer UN-Nummer und der Einstufung in eine Gefahrgutklasse. Insgesamt gibt es dreizehn solcher Gefahrgutklassen, von denen einige auch Unterklassen haben. Jeder Gefahrgutklasse ist ein Piktogramm zugeordnet, die sich von den CLP-Piktogrammen unterscheiden.

Nachfolgend sind die im Rahmen des ADR verwendeten Piktogramme aufgeführt:

Gegebenenfalls sind gefährliche Güter u. a. zu kennzeichnen:

  • auf dem Packstück mit Hilfe von Warn- und Gefahrenetiketten,
  • in den Begleitpapieren, in denen die Ware genau definiert ist,
  • als auch auf dem jeweiligen Transportmittel durch Gefahrenzettel (Großzettel) und orangefarbene Warntafel.

Auf der orangen, rechteckigen Warntafel befinden sich meist zwei untereinander stehende Zahlen-Codes, welche Auskunft geben über die Art der ausgesetzten Gefahr (Obere Nummer = Gefahrnummer) und die Art des beförderten Gutes (untere Nummer = UN-Nummer).

Der wichtigste Teil für die Verwendung des ADR ist die Tabelle A in Kapitel 3.2, die die Liste der gefährlichen Güter in der Reihenfolge der UN-Nummern enthält. Nachdem die Nummer eines bestimmten gefährlichen Stoffes oder Gut ermittelt wurde, gibt die Tabelle durch Querverweise die besonderen Vorschriften an, die für die Beförderung dieses Stoffes oder Gutes gelten, sowie die Kapitel oder Abschnitte, in denen die betreffenden Vorschriften erscheinen. Neben diesen speziellen Anforderungen gelten jedoch auch weiterhin die allgemeinen oder klassenspezifischen Anforderungen, die in den verschiedenen Teilen des ADR zu finden sind. Neben der Kennzeichnung von Verpackungen und Transporteinheiten sind auch ein Beförderungspapier und schriftliche Anweisungen erforderlich. Darüber hinaus können Fahrzeuge, alle Container, Verpackungen und Tanks besonderen Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften unterliegen.

Vor einer Gefahrgutbeförderung ist allerdings zu prüfen, ob eine der möglichen (teilweisen) Befreiungen von den allgemeinen Vorschriften und Anforderungen für die Anwendbarkeit des ADR (z. B. 1.1.3; 1.7.1.4; 3.3; 3.4 und 3.5) in Betracht kommt.

Fahrer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren, müssen im Besitz einer vom ADR Fahrerbescheinigung sein. Die betroffenen Fahrer erwerben den durch Schulungen, die als Nachweis gegenüber den Kontrollbehörden dient, dass der Fahrer berechtigt ist, ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter zu führen und dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Generell müssen alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind, gemäß Kapitel 1.3 des ADR über die für die Beförderung solcher Güter geltenden Vorschriften entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Pflichten zu schulen.

Unternehmen, die gefährliche Güter verpacken, befördern, umschlagen oder in sonstiger Funktion am Transport beteiligt sind, haben einen Gefahrgutbeauftragten zu stellen, der für die Einhaltung jeglicher Gefahrgutvorschriften zuständig ist. Der Gefahrgutbeauftragte hat jeweils eine ADR-Ausbildung zu durchlaufen und diese erfolgreich abschließen, sonst kann das Gefahrgut nicht gehandhabt werden. Ebenso muss bei einem Gefahrguttransport immer die notwendige ADR-Ausrüstung vorhanden sein, die sich je nach Gefahrgutklasse unterscheidet. Der Gefahrgutbeauftragte teilt dies in schriftlichen Weisungen mit.

Jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss über eine persönliche Schutzausrüstung verfügen. Dazu gehören in den meisten Fällen Augenschutz (wie eine Schutzbrille), mindestens ein Paar Schutzhandschuhe, ein tragbares Beleuchtungsgerät sowie eine Warnweste.

Die Gegenstücke des ADR für die anderen Beförderungsarten heißen:

  • RID für den Schienenverkehr
  • ADN für die Nutzung von Wasserstraßen
  • IMDG-Code für die Seeschifffahrt
  • ICAO-TI für die Luftfahrt

Artikel 4 des geänderten Gesetzes vom 24. Dezember 1999 über die Gefahrgutbeauftragter für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen, in dem es heißt (Text ohne Gewähr übersetzt): "Niemand darf in Luxemburg ohne vorherige schriftliche Genehmigung haupt- oder nebenberuflich die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragter für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen ausüben, wenn diese Tätigkeit als Selbständiger für Dritte ausgeübt wird. Die betreffende Genehmigung wird nur Personen erteilt, die die erforderliche Gewähr für Zuverlässigkeit und berufliche Qualifikation bieten. Sie wird unter den Bedingungen und in den Formen ausgestellt, die in Titel I des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 1° zur Regelung des Zugangs zu den Berufen des Handwerkers, des Kaufmanns, des Industriellen und bestimmter freier Berufe; 2° zur Änderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1935 zur Regelung der Bedingungen für den Erwerb des Titels und des Meisterbriefs in der Berufsausübung. Die Zuverlässigkeit wird auf der Grundlage des Strafregisters des Antragstellers und aller Informationen aus der behördlichen Untersuchung beurteilt. Die fachliche Qualifikation der Person, die die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragter beantragt hat, wird durch den Ausbildungsnachweis festgestellt, den sie besitzen muss. Das Schulungszertifikat wird vom Minister ausgestellt, nachdem die betreffende Person die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung bescheinigt hat. Die Errichtungsbedingungen und die Bedingungen für die Gültigkeit dieses Zertifikats sind in der großherzoglichen Verordnung ".

Mit anderen Worten heißt dies, dass in Luxemburg nur Personen als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden dürfen, die das " Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten" besitzen und mindestens eine der unten aufgeführten Bedingungen erfüllen:

  • Angestellter des Unternehmens sein, wo derjenige zum Gefahrgutbeauftragter ernannt wird.
  • Angestellter einer Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg sein, die nicht diejenige ist, in der er ernannt wird, und diese Gesellschaft ist befugt, als Gefahrgutbeauftragter tätig zu sein.
  • Selbständiger Gefahrgutbeauftragter niedergelassen in Luxemburg.

Die zuständige Behörde für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene und in der Binnenschifffahrt ist die Abteilung Transport des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten, mit Ausnahme gefährlicher Güter der Klasse 7 - Radioaktive Stoffe, für die das Gesundheitsministerium zuständig ist.

Den zuständigen Dienst des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten erreichen Sie unter:

adr@tr.etat.lu                für den Transport von Gefahrgut auf der Straße

rid@tr.etat.lu                 für den Transport gefährlicher Güter auf der Schiene

adn@tr.etat.lu               für den Transport von gefährlichen Gütern in der Binnenschifffahrt