Einführung

Die Schlüsselelemente der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 1907/2006) sind die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen (REACH = Registration, Evaluation, Authorisation and restriction of CHemicals). Die Verordnung ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2007 anwendbar.

REACH hat zum Ziel „ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern“ (Artikel 1(1)).

Die REACH-Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen.

Dabei gilt „Ohne Daten kein Markt“, d.h. Herstellung und Inverkehrbringen sind grundsätzlich nur möglich, wenn die notwendigen Daten zur Registrierung des Stoffes vorliegen. Besonders besorgniserregende Stoffe sollen schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind.

Die Implementierung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte von REACH erfolgt durch die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki.

  • Registrierung aller Stoffe über einer Tonne pro Jahr durch Hersteller und Importeure
  • Bewertung ausgewählter Registrierungsdossiers und Stoffe durch ECHA und Mitgliedstaaten
  • Identifizierung und Zulassung von besonders besorgniserregenden Stoffen
  • Beschränkung von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse

Die Bestimmungen von REACH gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von chemischen Stoffen als solche (z.B. Methanol oder Natronlauge), in Gemischen (z.B. Farben) oder in Erzeugnissen (z.B. Stühle, Reifen, etc.)

Die Verordnung gilt nicht für:

  • Radioaktive Stoffe,
  • Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen,
  • Nicht-isolierte Zwischenprodukte,
  • Die Beförderung gefährlicher Stoffe und Gemische im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr,
  • Abfälle,
  • Stoffe, für die im Interesse der Landesverteidigung von den Mitgliedstaaten Ausnahmen zugelassen wurden.

Weitere Stoffe sind teilweise ausgenommen, d.h. für sie gelten nur bestimmte Teile der REACH-Verordnung, z.B. Human- und Tierarzneimittel, Lebens- und Futtermittel, kosmetische Mittel, Medizinprodukte, Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte, etc.