Beschränkungen nach REACH (Titel VIII, Artikel 67-73) beschränken oder verbieten die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von Stoffen, wenn sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen, das gemeinschaftsweit behandelt werden muss.

Unter eine Beschränkung können Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen fallen. Im Gegensatz zur Registrierungspflicht gilt eine Beschränkung auch für Stoffe, die in einer Menge von weniger als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden.

Ungeachtet der allgemeinen Ausnahmen nach REACH gemäß Artikel 2 REACH ist die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln ausgenommen, wenn sich die Beschränkung auf ein Risiko für die menschliche Gesundheit bezieht und die Verwendung in den Geltungsbereich der Kosmetikverordnung fällt.

Die Beschränkungen gelten nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. Darüber hinaus kann für konkrete Beschränkungen festgelegt werden, ob Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit Schwerpunkt auf Produkten und Verfahren ebenfalls eine Ausnahme bilden. Ferner gilt die Einführung oder Änderung neuer Beschränkungen nicht für die Verwendung von Stoffen als standortinterne isolierte Zwischenprodukte.

Anhang XVII REACH enthält eine regelmäßig aktualisierte Liste aller aktuellen Beschränkungen. Darin sind sowohl die Beschränkungen aufgeführt, die bereits vor Inkrafttreten von REACH (im Rahmen der Richtlinie 76/769/EG erlassen) umgesetzt wurden, als auch die Beschränkungen, die seitdem hinzugefügt wurden. Die aktuelle Liste der Beschränkungen ist auch auf der ECHA Webseite abrufbar. Beschränkungen können sich auf die industrielle Verwendung, die Verwendung durch Fachleute und die Verwendung durch Verbraucher beziehen. Ein Eintrag in Anhang XVII kann einen einzelnen Stoff oder eine Stoffgruppe beschränken, die anhand der chemischen Zusammensetzung (z. B. Eintrag 19: Arsenverbindungen) oder der Gefahreneinstufung (z. B. Eintrag 28: als krebserregend Kategorie 1 oder krebserregend Kategorie 2 eingestufte und in einer bestimmen Anlage des Anhang XVII gelisteten Stoffe) der entsprechenden Stoffe definiert ist.

In Anhang XVII REACH sind jeweils genaue Beschränkungsbedingungen festgelegt. Der Stoff darf nicht hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn seine Verwendung diesen Bedingungen nicht entspricht. Weitere Informationen z. B. zu bestimmten Beschränkungsbedingungen, finden Sie in den Q&A zu Beschränkungen der ECHA und dem Kapitel zu Beschränkungen auf der ECHA Webseite.

Mitgliedstaaten und die ECHA (auf Ersuchen der Europäischen Kommission) können Vorschläge für neue Beschränkungen einreichen. Die ECHA wird die Vorschläge auf ihrer Webseite veröffentlichen, sodass nicht beteiligte Dritte einen Kommentar zu diesen abgeben können. Die Ausschüsse der ECHA für sozioökonomische Analyse (SEAC) und Risikobeurteilung (RAC) verfassen eine Stellungnahme zu dem Vorschlag.

Im ersten Schritt können interessierte Parteien innerhalb von sechs Monaten einen Kommentar zum Beschränkungsvorschlag selbst abgeben. In einer zweiten Runde können innerhalb von 60 Tagen Kommentare zum Entwurf der Stellungnahme der SEAC eingereicht werden. Die Kommentare werden bei der Erstellung der endgültigen Stellungnahmen von RAC und SEAC berücksichtigt. Der Beschränkungsvorschlag und die beiden Stellungnahmen werden der Europäischen Kommission zur endgültigen Entscheidungsfassung und eventuellen Änderung des Anhangs XVII REACH vorgelegt.

Für Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung in die Gefahrenklassen krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 erfüllen und von Verbrauchern verwendet werden könnten, kann die Kommission zudem Beschränkungen in einem beschleunigten Verfahren ohne öffentliche Konsultation und Stellungnahmen von RAC und SEAC vorschlagen (Artikel 68(2)).

 Weitere Informationen zum Beschränkungsverfahren finden Sie auf der ECHA Webseite.

Neben dem offiziellen Verfahren zur Verabschiedung neuer Beschränkungen gibt es noch zwei weitere Verfahren, in denen die Öffentlichkeit konsultiert wird:

  • Konsultationen zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen: Auf Ersuchen der Europäischen Kommission bereitet die ECHA Überprüfungsberichte vor, mit denen neue wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf bestimmte Risiken von in Anhang XVII aufgelisteten Stoffen beurteilt werden sollen. Der Entwurf eines solchen Überprüfungsberichts wird veröffentlicht und interessierte Parteien werden dazu aufgerufen, Kommentare und insbesondere relevante neue wissenschaftliche Informationen einzureichen, die in dem Überprüfungsbericht fehlen.
  • Aufforderung zur Einreichung von Nachweisen: In der Vorbereitungsphase eines neuen Beschränkungsvorschlags kann die ECHA interessierte Parteien dazu aufrufen, ihr Interesse zu bekunden und ihre Ansichten und Bedenken in Bezug auf den betreffenden Stoff zu äußern.

Weitere Informationen zu den Beschränkungen nach REACH finden Sie in dem speziellen Kapitel zu Beschränkungen auf der ECHA Webseite.