Mit dem „Fahrplan für die Ermittlung und Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen nach REACH in Bezug auf SVHC von nun an bis zum Jahr 2020“ (SVHC-Fahrplan 2020 genannt) sollen bis 2020 alle derzeit bekannten und relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) in die Liste der in Frage kommender Stoffe aufgenommen werden. Die Schritte, mit denen dieses Ziel umgesetzt werden soll, sind im „Plan zur Umsetzung des SVHC-Fahrplans“ festgelegt:

  • Screening zur Ermittlung neuer besorgniserregender Stoffe
  • Analyse angemessener Risikomanagementoptionen (RMO) für den jeweiligen besorgniserregenden Stoff

Mit dem SVHC-Fahrplan 2020 sollen die folgenden Stoffgruppen abgedeckt werden:

  • Karzinogene (krebserzeugende), mutagene (erbgutverändernde) und reprotoxische (fortpflanzungsgefährdende) Stoffe (CMR, CLP-Einstufung in Kategorie 1 oder 2);
  • Sensibilisierende Stoffe;
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB);
  • Stoffe mit endokrinen Eigenschaften;
  • Erdöl-/Kohlestromstoffe, die CMR oder PBT darstellen.

Die ECHA gibt einen jährlichen Bericht über den allgemeinen Fortschritt in der Umsetzung des SVHC-Fahrplans 2020 heraus. Informationen zu bestimmten Stoffen finden sich im Public Activities Coordination Tool (PACT).

Der erste Schritt für die Umsetzung des SVHC-Fahrplans ist das sogenannte Screening. Damit sollen potenziell besorgniserregende Stoffe ermittelt werden, über die noch nicht genug bekannt ist, um die Gefahren oder Risiken einschätzen zu können, die sie möglicherweise mit sich bringen, und/oder für die weitere regulatorische Maßnahmen in Betracht gezogen werden müssen. Die ECHA und die Mitgliedstaaten verfolgen einen gemeinsamen Screening-Ansatz, nachdem sie die verfügbaren Informationen über Stoffe aus den REACH-Registrierungsdossiers und anderen Datenbanken systematisch überprüfen.

Die RMOA war laut REACH- und CLP-Verordnungen als solche nicht vorgesehen. Sie wurde „geschaffen“, um die Entscheidungen darüber, ob bestimmte regulatorische Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt werden, angemessen zu untermauern. Wenn derartige Maßnahmen für einen bestimmten Stoff vorgeschrieben werden, wird diese Entscheidung durch die Analyse gestützt. Außerdem können damit die für den Umgang mit entsprechenden Risiken am besten geeigneten Instrumente ermittelt werden. Eine solche Einzelfallanalayse kann entweder von einem Mitgliedstaat oder von der ECHA (auf Ersuchen der Europäischen Kommission) durchgeführt werden. In der RMOA werden zusätzlich zu den im Screening bereits ermittelten Stoffeigenschaften weitere Aspekte wie die Verwendungen eines Stoffes analysiert.

 Das Ergebnis der RMOA wird im RMOA-Abschlussdokument zusammengefasst. Mit einer RMOA kann festgelegt werden, dass eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen erforderlich sind:

  • Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen im Zuge der Dossierbewertung;
  • Aufnahme in den laufenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Stoffbewertung im Zuge der Stoffbewertung;
  • Mögliche weitere regulatorische Risikomanagementmaßnahmen nach REACH und CLP:

            o   Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung,

            o   Zulassung (erster Schritt: Identifizierung als SVHC),

            o   Beschränkung,

  • Mögliche weitere regulatorische Risikomanagementmaßnahmen im Zuge anderer EU-Rechtsvorschriften (z. B. Grenzwerte berufsbedingter Exposition);
  • Keine regulatorischen Maßnahmen erforderlich.

RMOA und die entsprechenden Abschlussdokumente werden auf Grundlage verfügbarer Informationen zusammengestellt und können in Anbetracht neuer Informationen oder weiterer Beurteilungen geändert werden.