Änderungen bei der Ungültigkeit von Registrierungen während der Bewertung

Um die Effizienz zu steigern, wird die ECHA nach der Mitteilung eines Entscheidungsentwurfs, der Gegenstand eines Dossiers oder einer Subtanzbewertung ist, keine Bestätigung mehr von Unternehmen verlangen, die die Herstellung eingestellt oder eine Substanz importiert haben. Stattdessen wird die ECHA die Registrierung – gemäß Artikel 50(3) der REACH-Verordnung – unmittelbar nach dem Zeitpunkt für ungültig erklären, zu dem das Unternehmen die Herstellung des Stoffes in REACH-IT eingestellt hat. Danach erhält das Unternehmen eine Benachrichtigung, dass die Registrierung nicht mehr gültig ist.

Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien zum Vorgehen bei der Dossierbewertung und Substanzbewertung.