Anpassungen an langfristige aquatische Toxizitätstests

Die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Rechtssache A-011-2018 hat klargestellt, dass in Anhang IX Abschnitt 9.1 Spalte 2 der REACH-Verordnung Registranten nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, Angaben zur langfristigen Toxizität für Fische gemäß Spalte 1 zu unterlassen. Stattdessen ist er als Auslöser für weitere Informationen über die langfristige aquatische Toxizität in Abhängigkeit von den Eigenschaften des Stoffes zu verstehen.