Klärung zu Abbaubarkeits- und Mutagenitätsprüfungen im Rahmen der REACH-Verordnung

Die ECHA klärt die Regeln zur Annahme von Anpassungen für Abbaubarkeitsprüfungen und zur Forderung kombinierter Studien hinsichtlich der Mutagenität. Diese Änderungen sind von Unternehmen zu berücksichtigen, wenn sie entscheiden, ob sie ihre Registrierungen aktualisieren möchten.

Die ECHA ist der Ansicht, dass die Stoffsicherheitsbeurteilung es den Registranten nicht erlaubt, die Einreichung von Standardinformationen zur Abbaubarkeit aus Spalte 1 gemäß der REACH-Verordnung (Anhang IX, Abschnitt 9.2., Spalte 2) zu unterlassen. Stattdessen bildet diese Bestimmung eine rechtliche Grundlage, auf der die Registranten Vorschläge zu weiteren Prüfungen hinsichtlich der Abbaubarkeit machen können bzw. auf der die ECHA zusätzliche Prüfungen verlangen kann, falls sich aufgrund der chemischen Sicherheitsbeurteilung des Stoffes die Notwendigkeit ergibt. 

Weitere Informationen sind der Pressemitteilung der ECHA zu entnehmen.