Neue Anpassung an den technischen Fortschritt veröffentlicht

Eine neue Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP, Verordnung (EU) 2019/521) wurde am 27. März dieses Jahres veröffentlicht.

Diese neue ATP berücksichtigt die sechste und die siebte überarbeitete Ausgabe des GHS, in denen eine neue Gefahrenklasse für desensibilisierte Explosivstoffe und eine neue Gefahrenkategorie, selbstentzündliche Gase, innerhalb der Gefahrenklasse entzündbare Gase eingeführt wird. Weitere Änderungen beinhalten Anpassungen an die Kriterien für Stoffe und Gemische, die entzündbare Gase emittieren, wenn sie mit Wasser in Berührung kommen, die allgemeinen Grenzwerte; die allgemeinen Bestimmungen zur Einstufung von Aerosolformen von Gemischen; sowie die Einzelheiten zu den Definitions- und Einstufungskriterien, wie jeweils zutreffend für die Gefahrenklassen explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Feststoffe, akute Toxizität, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, schwere Augenschädigung/Augenreizung, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, spezifische Zielorgan-Toxizität und Aspirationsgefahr. Zusätzlich wurden Änderungen an einigen Gefahren- und Sicherheitshinweisen eingeführt. Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI der CLP-Verordnung wurden entsprechend angepasst.

Die neue Verordnung gilt ab dem 17. Oktober 2020.