Vorläufige Maßnahme für Frankreich im Zusammenhang mit Kreosot veröffentlicht

Anfang Juni veröffentlichte die Kommission einen Durchführungsbeschluss (Durchführungsbeschluss 2019/961) zur Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme der Republik Frankreich gemäß Artikel 129 der REACH-Verordnung zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem mit Kreosot und weiteren mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz.

Die der Kommission von Frankreich am 25. Februar 2019 mitgeteilte vorläufige Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem behandeltem Holz wird für einen Zeitraum von 27 Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses genehmigt.