Mit der harmonisierten Einstufung bestimmter Stoffe soll der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den schwerwiegendsten Gefahren sichergestellt werden. Was wird unter harmonisierter Einstufung und Kennzeichnung (CLH – Harmonised Classification and Labelling) verstanden?

Gemäß CLP-Verordnung müssen alle Stoffe eingestuft und, falls sie als gefährlich eingestuft werden, gekennzeichnet werden. In der Regel übernimmt dies der Hersteller oder Importeur eines Stoffes/Gemisches. Bestimmte Gegebenheiten erfordern jedoch, dass die Einstufung eines Stoffes harmonisiert und auf EU-Ebene vorgeschrieben wird, um gemeinschaftsweit ein angemessenes Risikomanagement zu gewährleisten. Dies kann der Fall sein, wenn:

  • Der Stoff entweder krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) ist oder es sich dabei um ein Inhalationsallergen handelt;
  • Es sich bei dem Stoff um einen Wirkstoff in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln handelt;
  • Eine begründete Notwendigkeit für eine Einstufung auf EU-Ebene vorliegt.

Alle von der Europäischen Kommission eingestuften Stoffe werden in einer harmonisierten Einstufungstabelle (Anhang VI CLP) erfasst und in das <link de clp einstufungs-und-kennzeichnungsverzeichnis _blank>Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen.

Alle früheren harmonisierten Einstufungen gemäß der früheren Rechtsvorschrift, der Gefahrstoffrichtlinie, wurden in die harmonisierten Einstufungen gemäß CLP umgewandelt.

Ein Unternehmen, das ein Produkt in Verkehr bringen möchte, muss überprüfen, ob für den bzw. die im Produkt enthaltenen Stoff(e) eine harmonisierte Einstufung vorliegt. Liegen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vor, muss der Lieferant des entsprechenden Stoffes oder Gemisches diese harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung anwenden.

Es gelten keine harmonisierten Einstufungen für Gemische, da diese ausschließlich vom Lieferanten eingestuft werden.

Ein Unternehmen oder ein Mitgliedstaat kann eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes in der gesamten Europäischen Union vorschlagen. Die Beteiligten, die eine harmonisierte Einstufung vorschlagen möchten, müssen ihr Vorhaben, ein Dossier zu erstellen, veröffentlichen, damit Interessierte ihre Kommentare vorbereiten können.

Das Dossier für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung muss die folgenden Informationen enthalten, um abgeschlossen werden zu können:

  • Herstellerinformationen;
  • Mögliche Verwendung(en) des Stoffes;
  • Die von dem Stoff ausgehenden Gefahren;
  • Begründung der Notwendigkeit von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene;
  • Ausreichende Informationen zu physikalischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Gefahren.

Über diesen Link finden Sie weitere Einzelheiten zur Vorgehensweise bei der Vorbereitung eines Dossiers für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (CLH-Dossier).

Nach Eingang des Vorschlags für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bereitet die ECHA eine 45-tägige Konsultationsphase vor, in der interessierte Beteiligte ihre Kommentare einreichen können.

Nach Ablauf dieses Zeitraums leitet die ECHA alle eingegangenen Bemerkungen an den Mitgliedstaat bzw. an das Unternehmen weiter, der bzw. das den Vorschlag eingereicht hatte, und bittet ihn bzw. es, sich zu den Kommentaren zu äußern.

Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA überprüft im Anschluss den Vorschlag, die Kommentare und die Stellungnahme der Antragsteller und gibt schließlich eine wissenschaftliche Stellungnahme zum Vorschlag ab. Die ECHA legt diese Stellungnahme der Europäischen Kommission vor.

Die Europäische Kommission trifft die abschließende Entscheidung über die vorgeschlagene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung des betreffenden Stoffes. Hierbei wird sie vom Regelungsausschuss der REACH unterstützt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören.