Die Kennzeichnung ist die Hauptinformationsquelle in Bezug auf die Gefahren, die ein Stoff, zu dem Arbeitnehmer oder Verbraucher Zugang haben, mit sich bringen kann.

Lieferanten und Importeure von Stoffen oder Gemischen müssen ihr Produkt kennzeichnen, wenn es sich dabei um ein als gefährlich eingestuftes Produkt handelt. Darüber hinaus muss ein entsprechendes Produkt auch dann gekennzeichnet werden, wenn es sich dabei um ein Gemisch handelt, das mindestens einen als gefährlich eingestuften Stoff enthält.

Für den Fall, dass die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder so klein (in der Regel weniger als 125 ml) ist, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen gemäß CLP für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten zu erfüllen, sind in der CLP-Verordnung entsprechende Ausnahmen festgelegt (Artikel 29 und Abschnitt 1.5.1 Anhang I CLP).

Mit der Kennzeichnung werden die Eigenschaften eines bestimmten Produkts deutlich sichtbar und einfach zugänglich gemacht. Kennzeichnungsetiketten weisen den Anwender auf alle besonderen Gefahren und auf erforderliche Vorsichtsmaßnahmen hin, die bei der Anwendung des Produkts zu treffen sind.

Gemäß Artikel 17 CLP muss ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft ist, ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen tragen:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
  • Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit    zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
  • Produktidentifikatoren;
  • Wo zutreffend Gefahrenpiktogramme;
  • Wo zutreffend das entsprechende Signalwort;
  • Wo zutreffend Gefahrenhinweise;
  • Wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise;
  • Wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen.

Gefahrenpiktogramme sind grafische Symbole, die dazu dienen, den Anwender des Stoffes rasch auf die gefährlichen Eigenschaften des jeweiligen Stoffes oder Gemisches hinzuweisen.

Je nach Einstufung eines Stoffes oder Gemisches müssen entsprechende Gefahrenpiktogramme auf dem Kennzeichnungsetikett vorhanden sein (Artikel 19 CLP).

Alle Piktogramme müssen die Form einer roten Raute mit schwarzem Symbol auf einem weißen Hintergrund aufweisen. Die Grundfläche des Piktogramms muss mindestens 1 cm² groß sein.

Fällt ein Stoff oder Gemisch gemäß seiner Einstufung in mehrere Gefahrenkategorien bzw. -klassen, muss das entsprechende Kennzeichnungsetikett ggf. mehrere Piktogramme enthalten. In diesem Fall muss die Anwendbarkeit der in Artikel 26 der CLP-Verordnung festgelegten Rangfolgeregelungen überprüft werden. Allgemein gilt, dass das Kennzeichnungsetikett die Piktogramme enthalten muss, die der schwerwiegendsten Gefahrenkategorie der jeweiligen Gefahrenklasse zugeordnet sind.

Derzeit gibt es neun verschiedene einschlägige Piktogramme:

Signalwörter geben den Schweregrad einer bestimmten Gefahr an. Das Kennzeichnungsetikett muss das entsprechende Signalwort gemäß der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches enthalten. Bei schwerwiegenderen Gefahren muss das Signalwort „Gefahr“ verwendet werden, bei weniger schwerwiegenden Gefahren steht das Signalwort „Achtung“ (Artikel 20 CLP).

Fällt ein Stoff oder Gemisch gemäß seiner Einstufung in mehrere Gefahrenkategorien bzw. -klassen, die unterschiedliche Signalwörter erfordern, muss das Kennzeichnungsetikett nur ein Signalwort enthalten. In diesem Fall erhält das Wort „Gefahr“ Vorrang und das Wort „Achtung“ darf nicht verwendet werden.

Gefahrenhinweise beschreiben die Art und Schwere der Gefahren eines Stoffes oder Gemisches (Artikel 21 CLP). Ist ein Stoff oder Gemisch in mehreren Gefahrenklassen oder Differenzierungen einer Gefahrenklasse eingestuft, so müssen alle aufgrund dieser Einstufung erforderlichen Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett erscheinen, sofern keine eindeutige Doppelung vorliegt oder sie nicht eindeutig überflüssig sind (Artikel 27 CLP).  H-Sätzen ist ein eindeutiger alphanumerischer Code zugewiesen, der aus einem Buchstaben und drei Ziffern besteht:

  • „H“ steht für „Hazard Statement“ (Gefahrenhinweis)
  • Ziffern:

          o 200 - 299 für physikalische Gefahr

          o 300 - 399 für Gesundheitsgefahr

          o 400 - 499 für Umweltgefahr  

Die Gefahrenhinweise und ihre Kodierungen können den Tabellen 1.1, 1.2 und 1.3 in Anhang III CLP entnommen werden.

P-Sätze geben Hinweise auf Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die von den Gefahren eines Stoffes oder Gemisches ausgehen (Artikel 22 CLP).

In der Regel ist die Anzahl der Sicherheitshinweise auf einem Kennzeichnungsetikett auf sechs P-Sätze beschränkt, sofern nicht mehr Sätze erforderlich sind, um die Art und Schwere der Gefahren widerzuspiegeln.

P-Sätzen ist ein eindeutiger alphanumerischer Code zugewiesen, der aus einem Buchstaben und drei Ziffern besteht:

  • „P“ steht für „Precautionary Statement“ (Sicherheitshinweis)
  • Ziffern:

          o 100 - 199 für Sicherheitshinweise – Allgemeines

          o 200 - 299 für Sicherheitshinweise – Prävention

          o 300 - -399 für Sicherheitshinweise – Reaktion

          o 400 - 499 für Sicherheitshinweise – Lagerung

          o 500 - 599 für Sicherheitshinweise – Entsorgung

Die vollständigen Sicherheitshinweise können den Tabellen in Anhang I Teile 2 bis 5 CLP entnommen werden, in denen die für jede Gefahrenklasse erforderlichen Kennzeichnungselemente aufgeführt sind.

In Artikel 25 CLP wird die Kategorie der „ergänzenden Informationen“ definiert, unter der zusätzliche Kennzeichnungsinformationen aufgenommen werden sollen. Diese ergänzenden Kennzeichnungsinformationen können zwei Unterkategorien zugeordnet werden: verbindliche und fakultative Informationen.

Bei einem Gemisch können ergänzende Kennzeichnungsinformationen auf dem Kennzeichnungsetikett auch dann verbindlich sein, wenn das Gemisch nicht als gefährlich eingestuft ist (Artikel 25.6 CLP).

Nach CLP muss das Kennzeichnungsetikett in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten beschriftet werden, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine andere Festlegung trifft (Artikel 17.2 CLP).

Lieferanten können also entweder Kennzeichnungsetiketten verwenden, in denen sämtliche Angaben in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten verfasst sind, in die sie den Stoff oder das Gemisch liefern, oder für jedes Land ein anderes Kennzeichnungsetikett in der oder den jeweiligen Amtssprache(n) verwenden.

In Luxemburg muss die Kennzeichnung in französischer oder deutscher Sprache verfasst sein (Artikel 4 des Paquet REACH). Informationen zu der im jeweiligen Mitgliedstaat für die Kennzeichnung geforderten Sprache können in einem auf der Website der ECHA verfügbaren Dokument eingesehen werden.

Pass auf! Kenne die Piktogramme!

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