Unternehmen sind verpflichtet eine landesspezifische Notrufnummer in ihren Sicherheitsdatenblättern (SDB) anzugeben und Informationen zu ihren gefährlichen Gemischen an die mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragte Stelle nach Artikel 45 CLP zu übermitteln.

Nach Artikel 45 CLP ernennen Mitgliedstaaten eine Stelle, die dafür zuständig ist, Informationen von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die ein gefährliches Gemisch in Verkehr bringen, entgegenzunehmen, die insbesondere für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem in Notfällen, von Belang sind.

Für Luxemburg übernimmt das belgische Giftinformationszentrum diese Aufgabe (Centre Antipoison Belge/ das belgische Giftinformationszentrum). Unternehmen, die gefährliche Gemische in Luxemburg auf den Markt bringen, müssen daher eine Meldung beim belgischen Giftinformationszentrum einreichen. Das Zentrum bietet Unternehmen darüber hinaus auch die Möglichkeit, nicht-gefährliche Gemische zu melden.

Auf der Website des belgischen Giftinformationszentrums gibt es einen separaten Bereich für Unternehmen, die eine Meldung für Luxemburg einreichen möchten. Im Januar 2021 veröffentlichte das belgische Giftinformationszentrum einen Hinweis auf das Verfahren zur Meldung von gefährlichen Gemischen in Luxemburg. Es wird darauf hingewiesen, dass das Belgische Giftinformationszentrum beschlossen hat, zwei verschiedene Systeme parallel zu verwenden:

  • Das bereits bestehende nationale System in Belgien mit einem XLS-Tool (EDF-Datei auf der Website des Poison Centre);
  • Das e-Delivery-System aus dem PCN-Portal der ECHA unter Verwendung des IUCLID-Tools.

Aus verschiedenen technischen Gründen ist das belgische Giftinformationszentrum jedoch derzeit nicht in der Lage, Informationen aus dem ECHA PCN-Portal zu lesen. Im Moment bittet das Giftinformationszentrum daher die Unternehmen, ihre Gemische direkt an das belgische Giftinformationszentrum zu melden und das XLS-Formular des Zentrums zu bevorzugen.

Daher bleibt das derzeitige Verfahren für Meldungen an das belgische Giftinformationszentrum vorerst unverändert, und die zu übermittelnden Daten sowie das Format der Meldung müssen den Anforderungen des belgischen Giftinformationszentrums entsprechen. Dazu gehören das Sicherheitsdatenblatt (SDB), das CLP-Kennzeichnungsetikett, die genaue Zusammensetzung des Gemischs und ein online verfügbares Meldeformular in MS Excel-Format. Das SDB und Etikett müssen in Luxemburg entweder in Französisch oder in Deutsch zur Verfügung gestellt werden. Wenn mit der Meldung an das Giftinformationszentrum SDB und Etikett in deutscher Sprache eingereicht werden, wird empfohlen, beide freiwillig zusätzlich auch in Englisch einzureichen.

In Zukunft können Unternehmen zwischen einem dieser beiden Systeme wählen, um ihre Gemische an das Giftinformationszentrum zu melden. Für die auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr gebrachten Gemische ist es nicht notwendig, über beide Systeme zu melden.

Weitere Informationen zum belgischen Giftinformationszentrum finden Sie hier.

Nach Anhang II REACH (geändert durch Verordnung (EU) 2020/878) ist eine Notrufnummer in Abschnitt 1.4 des Sicherheitsdatenblatts anzugeben. Gibt es in dem Mitgliedstaat eine öffentliche Beratungsstelle, so ist deren Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann.

Für gefährliche Gemische, die in Luxemburg auf den Markt gebracht werden, lautet die in Abschnitt 1.4 des SDB anzugebende Notrufnummer (+352) 8002 5500. Sie kann im SDB angegeben werden sobald die notwendigen Informationen dem Giftinformationszentrum zur Verfügung gestellt wurden (siehe oben). Unter dieser kostenlosen Rufnummer erreicht man rund um die Uhr das belgische Giftinformationszentrum, wo Experten alle Frage rund um Notfälle mit gefährlichen Chemikalien beantworten.

In dem Bereich der ECHA-Website, der Informationen zu den nationalen REACH, CLP und Biozid-Helpdesks auflistet, finden sich auch Links zur Notrufnummer und den öffentlichen Beratungsstellen der einzelnen Mitgliedstaaten.

In Luxemburg wird Artikel 45 CLP durch Artikel 10 des Gesetzes von 16. Dezember 2011, Paquet REACH (geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2019). umgesetzt. Die Rolle als Stelle nach Artikel 45 CLP zur Entgegennahme von Informationen zu Gemischen wird von Artikel 10(1) zunächst dem Gesundheitsministerium zugewiesen. Am 2. Juni 2015 haben Luxemburg und Belgien eine Kooperationsvereinbarung mit dem belgischen Giftinformationszentrum unterzeichnet, basierend auf Artikel 10(4) des Gesetzes vom 16. Dezember 2011. Seitdem ist das belgische Giftinformationszentrum für alle gefährlichen Gemische, die in Luxemburg auf den Markt gebracht werden, die Stelle zur Entgegennahme von Informationen nach Artikel 45 CLP.