Neue Anpassung an den technischen Fortschritt

Am 18. Februar 2020 wurde eine neue Verordnung zur Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Anpassung umfasst einen neuen Abschnitt (Abschnitt 2.12), der zu Anhang II Teil 2 (Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische) der CLP-Verordnung hinzugefügt wird und sich speziell auf Gemische, die Titandioxid enthalten, bezieht. In Anhang III (Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente) Teil 3 (Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische) der CLP-Verordnung wurden zwei neue Sätze hinzugefügt.

Mit dieser Anpassung wird auch Anhang VI der CLP-Verordnung in Bezug auf die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe geändert, indem zwei Einträge gelöscht und einige andere überarbeitet wurden.