Korrigendum zu den Leitlinien zu Anhang VIII präzisiert die Verantwortlichkeiten bei der UFI-Kennzeichnung
Die Leitlinien zu Anhang VIII wurden berichtigt, um die Zuständigkeiten bei der UFI-Kennzeichnung von importierten Gemischen zu klären.
Das Korrigendum bestätigt, dass EU-Importeure für die Angabe des Unique Formula Identifier (UFI) auf Etiketten verantwortlich sind, und empfiehlt, den UFI des EU-Importeurs zu verwenden, wenn Produkte bereits vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt gekennzeichnet werden. Damit werden keine neuen Verpflichtungen eingeführt, sondern es wird sichergestellt, dass die Rollen von EU-Importeuren und Nicht-EU-Lieferanten einheitlich und genau beschrieben werden.
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