Meldungen an Giftnotrufzentralen – Klarstellungen zu den Pflichten der Händler

Ab dem 1. Januar 2027 werden Händler gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung ausdrücklich als Verpflichtete anerkannt, wodurch ihre Rolle bei der Meldung an Giftnotrufzentralen geklärt wird.

Dies betrifft Händler, die Gemische verkaufen, die noch nicht durch eine bestehende Meldung abgedeckt sind, oder Produkte unter ihrem eigenen Namen neu vermarkten. Unternehmen sollten die aktualisierte Seite „Schritte für die Industrie“ konsultieren, um die erforderlichen Maßnahmen vor Ablauf der Frist zu ermitteln.

Weitere Informationen finden Sie hier.