Einführung

CLP, Verordnung (EG) 1272/2008, steht als Abkürzung für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemischen. Diese Verordnung trat am 20. Januar 2009 in Kraft und ersetzt zwei frühere Gesetze bzw. Rechtsinstrumente, die Gefahrstoffrichtlinie und die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen.

Sie beruht auf dem Global Harmonisierten System (GHS), einer Reihe von Empfehlungen der Vereinten Nationen. Die CLP-Verordnung gilt seit 2010 für Stoffe und seit Juni 2015 auch für Gemische.

Anmerkung: Für Gemische, die bereits gemäß der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, galt noch eine Übergangsfrist, sodass Unternehmen diese bis spätestens zum 1. Juni 2017 neu kennzeichnen und verpacken haben mussten.

Mit der CLP-Verordnung soll gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer und Verbraucher in der Europäischen Union durch die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eindeutig über die mit Chemikalien verbundenen Gefahren informiert werden.

Das Hauptziel besteht dabei darin, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen; alle Akteure innerhalb einer Lieferkette müssen sicherstellen, dass die Anforderungen in Bezug auf Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung erfüllt werden. Vor dem Inverkehrbringen chemischer Produkte muss die Industrie also die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bestimmen, die von den jeweiligen Stoffen und Gemischen ausgehen, und diese den ermittelten Gefahren entsprechend einstufen. Gefährliche Chemikalien müssen außerdem nach einem standardisierten System gekennzeichnet werden, damit Arbeitnehmer und Verbraucher ihre jeweilige Wirkung kennen, bevor sie sie einsetzen.

Darüber hinaus ist CLP eng verbunden mit:

  • REACH, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsdatenblätter,
  • Einer Reihe weiterer europäischer Gesetze, darunter Gesetze zu Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und schweren Industrieunfällen (Seveso) sowie die Rechtsvorschriften über Chemikalien am Arbeitsplatz (Richtlinie über Karzinogene und Mutagene, Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe).

Weitere Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung finden Sie auf den entsprechenden Seiten.

CLP-Anforderungen gelten für chemische Stoffe (wie Chlorsäure, Ethanol, Eisen, Kochsalz, Ammoniak, Bleiche usw.), Gemische (wie Waschmittel, Farben, Lacke, Beton, Öl usw.) und Explosivstoffe (Abschnitt 2.1 Anhang I CLP).

Für die folgenden Stoffe oder Gemische gilt die CLP-Verordnung jedoch nicht:

  • Radioaktive Stoffe und Gemische (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates),
  • Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen,
  • Nichtisolierte Zwischenprodukte,
  • Stoffe und Gemische für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung,
  • Abfall (Richtlinie 2006/12/EG).

Die CLP-Verordnung gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:

  • Arzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG),
  • Tierarzneimittel (Richtlinie 2001/82/EG),
  • Kosmetische Mittel (Richtlinie 76/768/EWG),
  • Medizinische Geräte (Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG),
  • Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff (Richtlinie 89/107/EWG), als Aromastoff in Lebensmitteln (Richtlinie 88/388/EWG und Entscheidung 1999/217/EG), als Zusatzstoff für die Tierernährung (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003) oder in Tierfutter (Richtlinie 82/471/EWG).

Anmerkung: Anders als für die REACH-Verordnung (vom Mengenbereich abhängige Registrierungspflicht > 1 Tonne/Jahr, Anhang V, Polymere) gelten für die CLP-Verordnung keine Ausnahmen. Dementsprechend fallen alle gefährlichen Chemikalien in den Geltungsbereich der CLP-Verordnung und müssen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet sein.